Fahrerlaubnis amtliche
Online-Enzyklopädie der Flurförderzeuge
Fahrerlaubnis amtliche (Gebrauchtstapler Enzyklopädie)
Eine amtliche Fahrerlaubnis (Führerschein) für den Fahrer von Flurförderzeugen ist dann erforderlich, wenn diese eine Höchstgeschwin-digkeit über 6 km/h erreichen und im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden.
Durch die Änderung der StVZO vom
14. Juni 1988 hat sich auch die Fahrerlaubnis für Flurförderzeuge geändert. Danach ist die Fahrerlaubnis der Klasse 5 nur ausreichend, sofern sie vor dem 1. Januar 1989 erteilt worden ist. In anderen Fällen ist eine Fahrerlaubnis Klasse 3, bei einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen eine Fahrerlaubnis Klasse 2 erforderlich (Verkehrsblatt 1990, S. 651). Das Fahren ohne Fahrerlaubnis kann nach § 21 des Straßenverkehrsgesetzes mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. Diese Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich im innerbetrieblichen Werkverkehr, wozu meist betriebsbezogen innerbetriebliche Fahrausweise, wie beispielsweise nach VDI 3313, ausgestellt werden.